4.2 Art. 3 Abs. 1 SPMV lautet wie folgt: „Als sonderpädagogische Massnahmen im Sine dieser Verordnung gelten a die Sonderschulung, b die heilpädagogische Unterstützung sowie c die pädagogische-therapeutischen Massnahmen.“ Art. 20 SPMV lautet wie folgt: „Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten a die heilpädagogische Früherziehung, b die Logopädie, c die Psychomotorik.“