a Die heilpädagogische Früherziehung findet in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe statt (Art. 23 Abs. 1 SPMV). In begründeten Fällen kann sie maximal bis zum Ende des ersten Jahres der Primarstufe durchgeführt werden (Art. 23 Abs. 2 SPMV).