b) Die „heilpädagogische Unterstützung“ besteht aus Lektionen, welche die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung im Rahmen der integrativen Sonderschulung in der öffentlichen Volksschule (Art. 17 Abs. 1 SPMV) oder zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Intelligenzminderung an privaten Volksschulen einsetzt (Art. 19 SPMV).14 c) Als „pädagogisch-therapeutische Massnahmen“ gelten gemäss Art. 20 Abs. 1 SPMV die heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie und die Psychomotorik.