Als sonderpädagogische Massnahmen gelten a) die Sonderschulung, b) die heilpädagogische Unterstützung sowie c) die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a-c SPMV). a) Sonderschulung findet separativ in einer Sonderschule oder im Einzelfall integrativ in einer öffentlichen Volksschule statt (Art. 8 Abs. 1 SPMV). Separative Sonderschulungen erfolgen ausschliesslich in Sonderschulen, die über eine entsprechende Betriebsbewilli- 9