Ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SPMV). Gehörlose und hörbehinderte Kinder und Jugendliche weisen insbesondere mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohrs im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm einen behinderungsbedingten Bedarf auf (Art. 5 Abs. 2 Bst. c SPMV).