3.5 Der Regierungsrat hat unter anderem gestützt auf Art. 74b Abs. 3 SHG die SPMV erlassen. Darin werden die sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Bildungsbedarf bis maximal zum 20. Lebensjahr geregelt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a SPMV). Ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können (Art. 5 Abs. 1 Bst.