73 Abs. 2 SHG). Die GEF gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der GEF, mit Leistungen Dritter oder mit Eigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können (Art. 74b Abs. 1 SHG). Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsabklärung durch Verfügung (Art. 74b Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat kann besondere Vorschriften erlassen über a) das Verfahren für die Bedarfsabklärung und b) die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten (Art. 74b Abs. 3 SHG).