3.4 Die GEF stellt die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit (Art. 68 Abs. 1 SHG). Zu den Angeboten gehören etwa Sonderschulen und Assistenzdienste (Art. 68 Abs. 2 Bst. d und e SHG). Die GEF kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe besondere Massnahmen treffen (Art. 73 Abs. 1 SHG). Sie kann namentlich Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen und Beiträge an Organisationen des Sozialwesens gewähren (Art. 73 Abs. 2 SHG).