3.2 Nach dem UNO-BRK erleichtern die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen (Art. 24 Abs. 3 Bst. b UNO-BRK). Sie stellen sicher, dass gehörlosen Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet (Art. 24 Abs. 3 Bst. c UNO-BRK).