Zwar vergüte die Vorinstanz teilweise Massnahmen, welche nicht von der SPMV erfasst seien. Dabei handle es sich aber ausschliesslich um ehemalige Leistungen der IV. Darunter falle z.B. die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Massnahme der ergänzten Lautsprache, jedoch nicht der beantragte Gebärdensprachunterricht. Der Kanton finanziere zwar nicht ausschliesslich das in der SPMV definierte Grundangebot an sonderpädagogischen Massnahmen, jedoch seien dies die einzigen Massnahmen mit Individualanspruch. Andere Massnahmen für einen bedarfsgerechten Unterricht könnten im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe als Kollektivangebot einer Institution finanziert werden.