ten, dass es sich um eine abschliessende Aufzählung handle. So habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, einen Zusatz wie „z.B.", „u.a.", „namentlich" etc. in die Bestimmung aufzunehmen, welcher auf eine beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung hinweisen würde. Zudem seien alle drei Begriffe inhaltlich besetzt. Eine freie Interpretation der Begriffe sei nicht zulässig. Die Subsumption der Gebärdensprache unter eine der drei Massnahmen sei deshalb nicht möglich. Zwar vergüte die Vorinstanz teilweise Massnahmen, welche nicht von der SPMV erfasst seien.