73 Abs. 1 und 2 SHG sodann hätten besondere Massnahmen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe und nicht individuelle Massnahmen zum Inhalt. Art. 74b SHG regle die Gewährung von individuellen Beiträgen mittels Verfügung an Leistungsempfänger zum Bezug von institutionellen Leistungsangeboten und stelle für sich allein keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Hierfür habe der Regierungsrat die SPMV erlassen. Vorliegend seien einzig die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Art. 20 ff. SPMV, d.h. die heilpädagogische Früherziehung (Bst. a), die Logopädie (Bst. b) und die Psychomotorik (Bst. c), von Bedeutung. Aus dem Wortlaut von Art. 20 SPMV lasse sich ablei-