Das VSG sei nicht anwendbar, da es den Unterricht in öffentlichen Schulen regle und nicht Anspruchsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin geforderten individuellen Massnahmen sei. Art. 68 SHG umfasse insbesondere die in Abs. 2 Bst. a-f genannten Angebote, nicht jedoch die von der Beschwerdeführerin geforderten individuellen Massnahmen. Art. 73 Abs. 1 und 2 SHG sodann hätten besondere Massnahmen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe und nicht individuelle Massnahmen zum Inhalt.