2.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 10. November 2016 präzisiert die Vorinstanz, materiell handle es sich bei der Verfügung vom 2. August 2016 um eine Abweisung, lediglich das Dispositiv sei falsch formuliert. Sie habe sich inhaltlich mit dem Gesuch befasst und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs geprüft.