Die Vorinstanz habe mit Art. 20 SPMV in Verbindung mit Art. 74b SHG eine genügende gesetzliche Grundlage, um auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Ohnehin erstrecke sich die Verpflichtung der Kantone, eine den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder und Jugendlicher angepasste Grundschulung bereitzustellen und ihnen die Möglichkeit der Teilnahme an der Regelschule zu geben, auch auf Massnahmen, die das kantonale Recht nicht vorsehe, wie beispielsweise bilingualen Unterricht bzw. sonderpädagogische Massnahmen in Form von Unterstützung durch einen Sonderpädagogen LSF.