Die zu treffenden Massnahmen hätten sich am jeweiligen Stand der Wissenschaft zu orientieren, dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bildungs- und Chancengleichheit einen ausreichenden Grundschulunterricht zu ermöglichen. Die einzige zulässige Beschränkung des Bildungssystems liege darin, dass der Grundschulunterricht nur ausreichend sein müsse. Ob das Angebot der Kantone ausreichend sei, lasse sich nur im konkreten Fall beurteilen. Eine Aufzählung von Therapien in kantonalen Gesetzen und Verordnungen dürfe grundsätzlich nicht abschliessend sein.