Zudem sei fraglich, ob einerseits die Kantone angesichts des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht das Leistungsangebot überhaupt limitieren dürften, und andererseits wie weit der Anspruch des Kindes auf sonderpädagogische Massnahmen gehe. Dies sei eine Frage der Verhältnismässigkeit. Jede Massnahme müsse geeignet, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die zu treffenden Massnahmen hätten sich am jeweiligen Stand der Wissenschaft zu orientieren, dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bildungs- und Chancengleichheit einen ausreichenden Grundschulunterricht zu ermöglichen.