Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die beantragte Leistung nicht unter die Massnahmen im Sinne von Art. 20 SPMV falle. Der Erlass der SPMV sei aus zeitlichen Gründen der Erarbeitung des Sonderpädagogikkonzepts vorgezogen worden, weshalb die Regelungen der SSV11 im Wesentlichen übernommen worden seien. Der Leistungskatalog sei unantastbar und bliebe daher grundsätzlich unverändert.