Gemäss Art. 68 SHG10 sei die GEF verpflichtet, die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten Bildungsbedarf bereitzustellen. Zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe könne die GEF besondere Massnahmen treffen und namentlich Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen (Art. 73 Abs. 1 und 2 SHG). Zudem bestehe die Möglichkeit, im institutionellen Bereich individuelle Leistungen an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu gewähren (Art. 74b SHG). Die Zuständigkeit für die Gewährung dieser individuellen Leistungen liege zwingend bei der GEF (Art. 74b Abs. 1 SHG).