2.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Kantone seien gemäss Art. 19 und Art. 62 BV7, Art. 24 UNO-BRK8 und Art. 20 BehiG zur Gewährleistung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts sowie einer ausreichenden Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen verpflichtet. Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert werde, sei gemäss Art. 17 VSG9 in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge zu ermöglichen, wenn nötig unter Gewährung besonderer Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen