In der SPMV seien die sonderpädagogischen Massahmen abschliessend definiert. „Gebärdensprachunterricht" sei keine sonderpädagogische Massnahme gemäss SPMV. Die Vorinstanz habe damit keine Grundlage für die Bewilligung des Unterrichts in der Gebärdensprache, weswegen sie nicht auf das Gesuch eintreten könne. Die Gesuchsunterlagen würden mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1 VRPG und Art. 20 Abs. 3 BehiG6 zur Prüfung der Leistungsmöglichkeiten, und wenn gegeben zur Prüfung des Anspruchs an das Pädagogische Zentrum Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM) sowie die Erziehungsdirektion (Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, section francophone) weitergeleitet.