Der besondere Bildungsbedarf der Beschwerdeführerin ergebe sich aufgrund ihrer ausgeprägten Hörbehinderung. Dank der Cochleaimplantate könne sie zwar in der lautsprachlichen Umgebung geschult werden, sei aber auf weitere unterstützende Massnahmen angewiesen. Um der Beschwerdeführerin das Durchlaufen der ordentlichen Bildungsgänge zu ermöglichen, gewähre die Vorinstanz die Logopädie als päda- gogisch-therapeutische Massnahme sowie die ergänzte Lautsprache als ehemalige Leistung der Invalidenversicherung (IV) im Schulwesen, welche der Kanton Bern weiterzuführen habe. In der SPMV seien die sonderpädagogischen Massahmen abschliessend definiert.