Der Anspruch auf kantonale Leistungen umfasse eine ausreichende und bedarfsgerechte, jedoch nicht die optimale oder geeignetste Förderung eines Kindes. Im Kanton Bern bewillige die Vorinstanz beim Vorliegen eines besonderen Bildungsbedarfs gestützt auf die SPMV sonderpädagogische Massnahmen. Ein besonderer Bildungsbedarf bestehe im Volksschulalter, wenn Kinder und Jugendliche infolge der Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen könnten. Der besondere Bildungsbedarf der Beschwerdeführerin ergebe sich aufgrund ihrer ausgeprägten Hörbehinderung.