1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Anfechtung der Verfügung befugt (Art. 65 VRPG). 1.4 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand und Begründung der Anträge 2.1 Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Kosten für die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine/n im Bereich Gehörlosigkeit spezialisierte/n Sonderpädagoge/in, welche/r die Gebärdensprache (LSF) beherrscht, für vier Lektionen pro Woche im Unterricht der Volksschule übernehmen muss.