Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2016. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind von der GEF zu beurteilen (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. September 2016 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters nicht prozessfähig (Art 11 VRPG i.V.m. Art. 12 und 13 ZGB4). Der Verwaltungsjustizprozess ist daher durch ihre gesetzliche Vertretung, vorliegend ihre Eltern Y. und Z., zu führen.5