1. Die Verfügung vom 2. August 2016 des Alters- und Behindertenamts, Abteilung für Kinder und Jugendliche, sei aufzuheben. 2. Die Kosten für die Unterstützung für X. (Geb. Datum 14. Dezember 2010) durch eine/n im Bereich Gehörlosigkeit spezialisierte/n Sonderpädagoge/in, welche/r die Gebärdensprache (LSF) beherrscht, für vier Lektionen pro Woche im Unterricht der Volksschule, seien durch das Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern zu tragen. 3. Eventualliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.