1. Die Gesuchsunterlagen werden an das Pädagogische Zentrum Hören und Sprache in Münchenbuchsee und an das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Erziehungsdirektion, zur Prüfung der Leistungsmöglichkeit für die Gebärdensprache und, falls gegeben, zur Prüfung des Anspruchs des Mädchen an die ersuchten vier Wochenlektionen Gebärdensprachunterricht, weitergeleitet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Mit Beschwerde vom 5. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin was folgt: