Mit Schreiben vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten für die Unterstützung im Unterricht der Volksschule durch eine/n im Bereich der Gehörlosigkeit spezialisierte/n Sonderpädagoge/in, welche/r die französische Gebärdensprache LSF beherrsche, seien im Umfang von vier Wochenlektionen durch die Vorinstanz zu übernehmen; eventualiter sei das Gesuch um Kostenübernahme vom 27. Mai 2015 gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG2 an das zuständige Amt der Erziehungsdirektion Bern weiterzuleiten. 3. Am 2. August 2016 verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Auf das Gesuch wird mangels Rechtsgrundlage nicht eingetreten.