Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für eine solche Kostenübernahme die rechtliche Grundlage fehle und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten für die Unterstützung im Unterricht der Volksschule durch eine/n im Bereich der Gehörlosigkeit spezialisierte/n Sonderpädagoge/in, welche/r die französische Gebärdensprache LSF beherrsche, seien im Umfang von vier Wochenlektionen durch die Vorinstanz zu übernehmen;