2. Am 27. Mai 2015 hatte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Übernahme der Kosten für vier Wochenlektionen Unterstützung in der französischen Gebärdensprache LSF in der Volksschule gestellt. Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für eine solche Kostenübernahme die rechtliche Grundlage fehle und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör.