119 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 36 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 11.5. Der Beschwerdegegner obsiegt im vorliegenden Verfahren. Da er nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihm keine Parteikosten zu ersetzen. 11.6. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 29. Juli 2016 wird abgewiesen.