11.2. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen. Somit wird er grundsätzlich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 2‘000.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 GebV119). Die festgestellte unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Gehörsverletzung (vgl. vorne Ziffer 5) stellt vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist und zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, festzusetzen auf CHF 1‘333.00, aufzuerlegen sind.