Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wird der Ausschluss somit nicht bloss mit dem angespannten Verhältnis zwischen den Parteien begründet, sondern mit der Sicherstellung der Organisation des Notfalldienstes, welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Massnahme ist dabei angesichts der primär finanziellen (privaten) Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig, vermögen Letztere das gewichtige Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht zu überwiegen. 11. Kosten