Abs. 1 GesG i.V.m. Art. 40 lit. g MedBG und stellt eine formell-gesetzliche und damit genügende rechtliche Grundlage dar. Der Ausschluss vom Notfalldienst des Beschwerdeführers dient wie unter Ziffer 8 dargelegt dem öffentlichen Interesse der flächendeckenden Gewährleistung des Notfalldienstes der Allgemeinbevölkerung (öffentliche Gesundheit). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wird der Ausschluss somit nicht bloss mit dem angespannten Verhältnis zwischen den Parteien begründet, sondern mit der Sicherstellung der Organisation des Notfalldienstes, welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet werden kann.