10.4. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass selbst wenn der sachliche Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit durch den Ausschluss vom Notfalldienst tangiert wäre, der Eingriff den Anforderungen von Art. 36 BV und Art. 94 Abs. 4 BV bzw. Art. 28 KV standhält: Vorliegend handelt es sich nicht um eine grundsatzwidrige wirtschaftslenkende Massnahme, da die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Leistung von Notfalldienst und dessen Ausschluss für sämtliche Ärzte gleichermassen gelten und nicht in den Wettbewerb eingreifen. Die Grundlage für den Ausschluss vom Notfalldienst findet sich in Art. 30a