Demgegenüber wird die privatwirtschaftliche Ausübung des Beschwerdeführers als Arzt vom Ausschluss vom Notfalldienst nicht tangiert. Er kann weiterhin seine Praxistätigkeit als Hausarzt uneingeschränkt ausüben. Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erweist sich damit als unbegründet.