10.3. Art. 40 lit. g MedBG und (in kantonaler Ausführung dazu) Art. 30a Abs. 1 GesG statuieren die Berufspflicht des Arztes zur Leistung von Notfalldienst. Es handelt sich hierbei um öf- fentlich-rechtliche Normen. Der Arzt erfüllt im Bereich der Notfallversorgung folglich eine öf- fentlich-rechtliche Verpflichtung.118 Es handelt sich also um eine öffentlich-rechtlich übertragene Aufgabe, welche nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV resp. Art. 23 KV fällt. Demgegenüber wird die privatwirtschaftliche Ausübung des Beschwerdeführers als Arzt vom Ausschluss vom Notfalldienst nicht tangiert.