10.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, indem ihm der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit verwehrt werde. Die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit sei bereits deshalb unzulässig, weil die Begründung dafür lediglich das angespannte Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sei.