Insgesamt sind die Interessen des Beschwerdeführers – entgegen seinen Vorbringen – nicht als erheblich einzustufen. Sicherlich vermögen sie bei weitem nicht das ihnen entgegenstehende Interesse an der Sicherstellung des Notfalldienstes der Allgemeinbevölkerung (öffentliche Gesundheit) zu überwiegen. Entsprechend ist der Ausschluss des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten und erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 113 vgl. unpaginierte Vorakten, Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 26. Januar 2015 und vom 28. Januar 2015 114 vgl. Beilage 1 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016