Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, die aufgrund des Ausschlusses von der Notfalldienstpflicht zu leistende Ersatzabgabe stelle einen erheblichen Betrag dar. Wie dargelegt leistet der Beschwerdeführer jährlich rund 30 Notfalltage (2014 – 2015 konkret 34 Tage). Entsprechend wäre er zu einer Ersatzabgabe von maximal CHF 15‘000.00 jährlich verpflichtet (vgl. Art. 30b Abs. 3 GesG). Dies betrifft zwar nicht einen völlig unbeachtlichen Einkommensbestandteil, es ist aber auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig von der tatsächlichen Leistung der Notfalldienste befreit und damit problemlos ein höheres Zusatzeinkommen kann.