9.7. Vorliegend stehen sich das als gewichtig einzustufende öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit resp. der Sicherstellung des Notfalldienstes im Bezirk E.___ und das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüber. Letzteres beinhaltet insbesondere finanzielle Aspekte. Entsprechend macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, der Ausschluss vom Notfalldienst führe zu einer nicht unerheblichen Einbusse seines Einkommens. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. September 2014 112 Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1372