Nach Art. 30b Abs. 2 GesG können von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Fachpersonen wieder in Pflicht genommen werden, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund weggefallen oder wenn es zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist. Entsprechend steht es dem Beschwerdeführer jederzeit zu, ein neues Gesuch um Wiederaufnahme in den Notfalldienst des Bezirks E.___ zu stellen, wobei der Beschwerdegegner verpflichtet ist, die Situation neu zu prüfen resp. zu beurteilen. Angesichts dieser Möglichkeit erscheint der unbefristete Ausschluss des Beschwerdeführers somit auch zeitlich angemessen und erforderlich.