Fraglich erscheint jedoch die zeitliche Komponente der Erforderlichkeit. So spricht bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2016 davon, dass der Beschwerdeführer „zumindest vorderhand“ keinen Notfalldienst mehr leiste. Die Differenzen und Probleme mit dem Beschwerdeführer vor dessen Ausschluss dauerten bereits mehrere Jahre an und hatten schlussendlich erheblichen Einfluss auf die Organisation und damit die Gewährleistung des Notfalldienstes.