Überdies ist festzuhalten, dass die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Leistung und Organisation des Notfalldienstes durch den Arzt einen Verstoss gegen die Berufspflicht darstellt, was zu entsprechenden Disziplinarmassnahmen führen könnte.112 Es sind somit auch deutlich einschneidendere Massnahmen in einer entsprechenden Situation denkbar, als ein Ausschluss von der Notfalldienstpflicht. Insoweit ist der Ausschluss des Beschwerdeführers in sachlicher Hinsicht erforderlich.