schiedentlich Zusicherungen, die er jedoch entweder nicht einhielt resp. umsetzte oder kurze Zeit später wieder verwarf. Eine weitere Verwarnung mit dem konkreten in Aussicht stellen eines Ausschlusses vom Notfalldienst wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wäre somit nicht mehr geeignet gewesen, den Notfalldienst sicherzustellen und stellt daher vorliegend kein milderes gleich wirksames Mittel dar. Überdies ist festzuhalten, dass die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Leistung und Organisation des Notfalldienstes durch den Arzt einen Verstoss gegen die Berufspflicht darstellt, was zu entsprechenden Disziplinarmassnahmen führen könnte.112