Wie dargelegt fanden seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz zahlreiche Bemühungen statt, eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer zu finden. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach verwarnt – insbesondere was seine Erreichbarkeit und allgemein die Leistung der Notfalldienste betrifft. Dies nicht zuletzt auch unter Androhung von Disziplinarmassnahmen/standesrechtlicher Massnahmen.111 Dem Beschwerdeführer wurde dabei jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Dabei machte Letzterer ver- 108 vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514; vgl. auch Benjamin Schindler/Tobias Tschumi, in: Bernhard Ehren-