9.4. Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Zumutbarkeit).108 9.5. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst ist geeignet, die Sicherstellung des Notfalldienstes (Organisation) und damit das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.