Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. angeblicher Verdienstausfall, Ersatzabgabepflicht) könnten das öffentliche Interesse nicht aufwiegen, umso weniger als der Beschwerdeführer von der primären Pflicht zur Leistung ambulanten ärztlichen Notfalldienstes entlastet werde. Im Übrigen weise die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe keineswegs pönalen Charakter auf, sondern treffe (wie etwa die Wehrpflichtersatzabgabe) jede Fachperson, die ihrer primären Pflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkomme.