9.3. Die Vorinstanz macht geltend, um einen möglichst reibungslos funktionierenden Notfalldienst auch im Notfalldienstkreis E.___ sicherzustellen, sei der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst eine geeignete und verhältnismässige Massnahme. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. angeblicher Verdienstausfall, Ersatzabgabepflicht) könnten das öffentliche Interesse nicht aufwiegen, umso weniger als der Beschwerdeführer von der primären Pflicht zur Leistung ambulanten ärztlichen Notfalldienstes entlastet werde.