Entsprechend sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer etwa eine Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 12'000.00 leisten müsse. Bei einem mutmasslichen Referenzeinkommen in der Höhe von CHF 207‘000.00 könne von einem „schweren Nachteil“ Seite 31 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ohnehin keine Rede sein. Doch selbst wenn diesem Geldbetrag und damit dem Interesse des Beschwerdeführers, Notfalldienst zu leisten, ein gewisses Gewicht zukommen würde, vermöge dieses Interesse das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Notfalldienst nicht zu überwiegen.